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Donnerstag, 30. Mai 2019

663. Fundverschleppung und schädlicher Egoismus

Aus gegebenem Anlass ein Wort zu unserem archäologischen Erbe auf unseren Fluren in Sonderbuch:

Seit einiger Zeit lassen sich auf den Feldern um Sonderbuch, insbesondere auf dem Schlaghau deutliche Spuren einer systematischen Begehung erkennen, die mit Fundverschleppung einhergeht.

Nicht umsonst lautet der Profiltext meines blogs so:

Täglich verschwinden unbemerkt ungezählte primäre Geschichtsquellen in unseren Fluren- auch durch unreflektiertes Sammeln, das nicht mit dem Denkmalschutz vernetzt ist. Lesefunde sind Teile aus dem Gesamtkontext dieser Quellen, deren Erfassung unter Einhaltung von archäologischen Standards erfolgen muss, es sind Mosaiksteine im Gesamtkontext eines Befundes und deshalb von Bedeutung. Tragen Sie nicht zur Fundverschleppung bei. Melden Sie Ihre zufälligen Funde der zuständigen Denkmalbehörde und helfen Sie mit, unser gemeinsames Kulturerbe zu schützen. Weiter helfen Ihnen im Regierungspräsidium Tübingen die Denkmalpflege, Alexanderstraße 48, 72016 Tübingen, Telefon: 07071 / 757-0. oder auch einschlägige Vereine, Museen und Ehrenamtlich Beauftragte vor Ort


Am 30.5.2019 konnte ich eine Dame mittleren Alters auf unseren Denkmalflächen antreffen und sprach sie an. Sie definiert für sich ein Recht zu Lernzwecken die archäologischen Lesefunde nach Hause, mit nach Gerhausen zu nehmen, wenn die Ortsangabe denn stimmt und die Funde zu waschen und zu studieren. Sie wolle lernen. Für sich. Gemeldet seien die Funde nicht. Sie definierte ein moralisches Recht für sich persönlich...aus der Tatsache, dass die Funde durch die Landmaschinen zerstört werden, wenn Sie sie nicht mitnimmt. Hier sind Diskussionen überflüssig, da hier deutlich der Habitus des Schatzsuchers erkennbar durchschlägt, der Wert auf den Einzelfund und dessen Vollständigkeit legt und keinen wissenschaftlichen Ansatz vertritt. Hier möchte jemand seine Rolle als Retter von Kulturgut verstehen und missachtet dafür auch mehrere Gesetze. Denkmalschutz ist nicht so etwas wie die Wisssenschaft des Spatens. Verteilungen von Funden in der Fläche beantworten Fragen, ein Einzelfund selten. Ein Einzelfund, auch ein vom Pflug zerschlagener dort wo er herkommt und hingehört hat in jedem Falle mehr Aussagekraft, als ein verschleppter, der der Wissenschaft und der Denkmalpflege vorenthalten wird. Aber dem Denkmalschutz und der Archäologie geht es da heute wie in vielen anderen Bereichen auch: Der Einzelne stellt sich mit seiner Meinung über die Wissenschaft und auch über Gesetzmäßigkeiten und Gesetze...
 Betreten verboten! § 44 Landesnaturschutzgesetz und § 2, 20-23 Denkmalschutzgesetz in
 Einheit mit § 965 BGB in Einheit mit § 246 StGB? Besser nicht! 

Ich bin als Ehrenamtlich Beauftragter daran interessiert, dass wenn Funde schon aus ihrem Kontext gerissen werden, nachvollziehbar bleibt wo sie herkommen, möglichst mit genauen Fund- und Geodaten  und auch wo sie verbleiben. Aus dem Zusammenhang gerissene Funde fehlen nicht nur im Gesamtkontext, sie verlieren ohne diesen Kontext auch jeden wissenschaftlichen und archäologischen Wert. Nicht selten landen so anonymisierte Funde nach dem Tod der Sammler im Müll. Der schwarze Markt schützt seine Ware, ebenfalls nicht selten mit der Bezeichnung: "Aus alter Sammlung" und datiert die Anonymisierung in eine Zeit ohne Schutzgesetze um auf diese Art zu versuchen sie zu legalisieren. 

Bitte achten Sie mit darauf, dass das Erbe auf unseren Fluren nicht verschleppt wird und machen Sie Sammler darauf aufmerksam. Nicht umsonst bedarf die systematische Suche nach archäologischen Funden in aller Regel einer Genehmigung, die auch das Denkmalschutzgesetz in Baden Württemberg regelt:

6. ABSCHNITT
Fund von Kulturdenkmalen


§ 20
Zufällige Funde

(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.
(2) Das Landesamt für Denkmalpflege und seine Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekanntwerdenden Funde unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen.


§ 21
Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.


§ 22
Grabungsschutzgebiete

(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.

Bei dem von der Dame heute begangenen Gelände handelt es sich um ein eingetragenes Bodendenkmal. Das regelt § 2 des Denkmalschutzgesetzes:
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983

§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.


§ 23
Schatzregal

Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.


Leider wecken wissenschaftliche Veröffentlichungen, oft und aus nachvollziehbarem Grund auch in Verbindung mit Karten Begehrlichkeiten, also den Wunsch selbst solche Artefakte zu besitzen und in heimischen Vitrinen zu horten. Dabei gibt es viele Möglichkeiten der Wissenschaft zu dienen, auch ohne Studium und Ausbildung und um etwas zu lieben, muss man es nicht besitzen. Archäologen sind keine Schatzsucher, die ausschließlich nach Matthias Jung "ihre hedonistischen Interessen in der Verlängerung infantiler Schatzbildungswünsche verfolgen." Sammelwut resultiert nur allzu häufig aus falsch verstandenen oder individuell ausgelegten Archäologiebegriffen.


Ich habe die Dame auf die Nachforschungsgenehmigung nach §21 DSchG hingewiesen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß §27 DSchG, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Zuständigkeit für Bußgeldverfahren liegt bei den Unteren Denkmalschutzbehörden.
Wer darüber hinaus Funde nicht meldet, begeht eine Fundunterschlagung. Das ist ein Straftatbestand, der über die Regelungen im Denkmalschutz hinausgeht.

siehe auch: warum hier jeder zum Archäologen und Abenteurer werden möchte...oder Schliemann lässt grüßen:
https://archaeologik.blogspot.com/2019/04/schliemann-und-sein-erbe-die.html

Das Problem ist nicht neu:
https://www.blogger.com/blogger.g?blogID=5486790017099944322#editor/target=post;postID=7032780347773100450;onPublishedMenu=overviewstats;onClosedMenu=overviewstats;postNum=57;src=postname

Dabei kann doch jeder heute Tante Google fragen: 


Auch ohne dass eine in die Denkmalliste eingetragene Fläche auf einem Feld vorliegt, gilt auch folgendes Gesetz:

Landwirtschaftliche Flächen unterliegen nach § 44 Landesnaturschutzgesetz einem gesetzlichen Betretungsverbot:
  • Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte
  • Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h. ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
  • Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres
Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muß es aber nicht.
Höhere und untere Denkmalschutzbehörden und die Ortsverwaltung, sowie der Pächter des Ackers sind über den Vorfall informiert worden. Schade, dass gerade bei vorgegebenem Interesse für die primären Geschichtsquellen letztlich keine Einsicht für die Notwendigkeit des Schutzes der Denkmalflächen vorhanden war und die Rolle, die man im Ehrenamt hier gezwungen wird einzunehmen, ist nicht angenehm. An erster Stelle steht der Denkmalschutz, für den ich eintrete, das heißt den möglichst unveränderten Erhalt der primären Quellen. Nicht zu verwechseln mit der Archäologie, die diese Quellen ebenfalls zunehmend durch wenig bis nicht invasive Methoden auswertet und erschließt. Archäologie im Sinne einer Grabung kommt immer zum Schluss, wenn erhaltende Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder aus anderem Grund geboten sind. Auf Hobbyarchäologen kann die Denkmalpflege also weitgehend verzichten. 




Nachbemerkung/Edit.: Die Ortsverwaltung hat sich nicht dazu positioniert. Auch das ein neues Phänomen. Der Bitte meine Sorgen im örtlichen Mitteilungblatt zu veröffentlichen, wurde nicht entsprochen.

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